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Verbraucher-freundliche Regelung für die Schweigepflicht

PKV-Kunden können sich freuen, denn durch die Neuregelung des VVG entbindet man bei Antragsstellung nicht mehr generell alle Ärzte, Krankenhäuser und Versicherungsträger von der berufsständischen Schweigepflicht.

Bestands-Versicherte sind für 18 Monate gebunden

Ging man bisher davon aus, dass sich der PKV-Verband und die beiden Bundesministerien für Gesundheit und Finanzen auf eine zweijährige Bindungsfrist geeinigt hätten, so veröffentlichte jetzt das Bundesfinanzministerium eine Kalkulationsverordnung. Dort wird folgendes zum Thema “Wechsel von Bestandskunden der PKV in den Basistarif eines anderen Versicherers im ersten Halbjahr 2009″ festgestellt:

Schlechtes Timing für Uneinigkeit innerhalb der PKV

Es ist schon interessant zu sehen, wie sich in diesen Tagen die PKV untereinander so manches Scharmützel liefert, anstatt Einigkeit zu demonstrieren und die Kräfte und Anstrengungen gegen den gemeinsamen Feind, die Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt zu bündeln.

Der Wechsel von Bestand-Kunden ist eventuell für drei Jahre bindend

Das zumindest fordert der PKV-Verband. Wie bereits im April berichtet, befürchten die Krankenversicherer, dass mit Einführung des Basistarifes im Januar 2009 viele Bestandskunden von ihrem einmaligen Wechselrecht Gebrauch machen und innerhalb des ersten Halbjahres im Basistarif ihres Wunschversicherers, mit einem Großteil ihrer Alterungsrückstellung im Gepäck anheuern, um später in einen attraktiven Normaltarif zu wechseln.

Nicht immer hilft die zuständige Aufsichtsbehörde

Dass die private Krankenversicherung unterschiedliche Beitragsberechnung für Männer und Frauen hat, ist hinlänglich bekannt und die Umsetzung des AGG, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, hat weder zu der erhofften Minderung der Beiträge für Frauen geführt, noch die Beitragsunterschiede zwischen den beiden Geschlechtern auch nur ansatzweise angeglichen.

Eine Auslandsreisekrankenversicherung ist auch für PKV-Versicherte sinnvoll

Viele Privatversicherte vertreten nach wie vor die Meinung, dass eine Auslandsreisekrankenversicherung unnötig und der Beitrag, ist er auch noch so gering, hinausgeworfenes Geld sei.

Im Prinzip stimmt das, denn die Musterbedingungen für die private Krankenversicherung sehen vor, dass generell eine europaweite Deckung besteht und für das außereuropäische Ausland man zumindest für einen Monat Versicherungsschutz hat ohne gesonderte Vereinbarung, der sich um bis zu zwei weitere Monate verlängert, wenn man in Folge von Erkrankung oder Unfall die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann.

Private Zusatzversicherung immer wichtiger

An steigende Beiträge bei gleichzeitig sinkendem Leistungsniveau mussten sich die Kassenpatienten im Laufe der letzten Jahre gewöhnen. Auch die letzte Gesundheitsreform erhöhte die zu erbringenden Eigenbeteiligungen der Patienten zunehmend und schränkte den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung weiter ein.

Kündigung der privaten Krankenversicherung

Eine private Krankenversicherung kann man grundsätzlich ordentlich zum Ende eines Versicherungsjahres beenden. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Zu beachten gilt, dass das Versicherungsjahr ist nicht zwingend einem Kalenderjahres entsprechen muss.

Sollte der Anbieter seine Beträge durch eine Beitragsanpassung erhöhen, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann zum Ende des Monats gekündigt werden, der dem Wirksamwerden der Erhöhung folgt.

GKV-Zusatzversicherungen verstoßen gegen europäisches Recht

Es ist schon erstaunlich, welche Kreise die letzte deutsche Gesundheitsreform zieht. So wie ein ins Wasser geworfener Stein den Radius seines Eintauchens in Wellen nach außen vergrößert, so ist inzwischen das GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz auf dem Weg zum europäischen Gerichtshof.

Hintergrund dieser Entwicklung ist die Studie von Sachverständigen, die nach Überprüfung der Sachlage zu dem Schluss kommt, dass die Zusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenkassen sowohl gegen deutsches, als auch gegen europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht verstoßen.

Beitragskalkulation (Grundlagen)

Die Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung geschieht nach dem Äquivalenzprinzip und ist ein Individualversicherungsprinzip.

Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand am Tag der Antragsstellung und dem Umfang der versicherten Leistungen.

Ziel ist es, dass jeder Versicherte einen risikogerechten Beitrag zahlt, der so kalkuliert ist, dass die im Laufe der Vertragslaufzeit die entstehenden Versicherungsleistungen deckt.

Gesundheitsprüfung in der PKV

Um das medizinische Risiko einschätzen zu können, nimmt der Versicherer in der PKV eine Gesundheitsprüfung, oder auch Risikoprüfung vor. Erstmals erfolgt das durch die enthaltenen und vom Antragsteller zu beantwortenden Gesundheitsfragen im Antrag. Mit Unterschrift auf dem Antrag entbindet der Antragsteller die angegebenen Ärzte und Heilbehandler, Krankenhäuser und Vorversicherer von ihrer Schweigepflicht.

Gesetzlicher Zuschlag

Der gesetzliche Zuschlag, der auch unter dem Begriff Beitragssicherungszuschlag bekannt ist, ist ein Zuschlag in Höhe von 10% des Kostentarifs (bzw. der Kostentarife), der seit dem 01.01.2000 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen ist und Beitragsanpassungen ab dem Alter 65 ausschließen soll.

Ab dem Alter 80 darf er auch zur Beitragsreduzierung verwandt werden. Der Versicherer schreibt diesen Zuschlag jedem Versicherten individuell gut.

Beitragsentlastungsmodelle in der PKV

Seit Anfang, Mitte der 90er Jahren gibt es sie, die Beitragsentlastungsmodelle der privaten Krankenversicherung.

Seitdem “weinenden Rentner vor der Kamera”, der sich über die unsagbar hohen Beiträge seiner Krankenversicherung beklagte und der Gesetzgeber beschlossen hatte, dass die privaten Krankenversicherer zusätzliche “Zuschreibungen zur Alterungsrückstellung” aus Ihren Überschüssen vorzunehmen hätten. Gemeint war damit, dass zusätzliches Kapital in die Deckungsrückstellung fließen muss, um zukünftige Beitragsanpassungen noch besser nach oben hin limitieren zu können.