Unterhaltssicherung

Nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist der Staat gegenüber Wehrpflichtigen und deren Familienangehörigen unterhaltspflichtig. Wehrpflichtige sind Grundwehrdienstleistende, Zivildienstleistende und Teilnehmer an Wehrübungen (Reservisten).

Während dieser Zeit ruht der PKV-Vertrag und die zu bezahlenden Anwartschaftsbeiträge werden vom Dienstherrn (Bund) übernommen. Bei unterhaltsberechtigten Familenangehörigen, die nicht über eigenes Einkommen verfügen und im Vertrag des Wehrpflichtigen mitversichert sind, bleibt der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten in Kraft. Die Beitragszahlung übernimmt in diesen Fällen ebenfalls der Dienstherr.

Es gibt eine Ausnahme dieser Regelung für medizinisches Personal, wenn es sich um Wehrdienst handelt. Sie erhalten normale Dienstbezüge, wodurch die Erstattung des Anwartschaftsbeitrags entfällt. Diese Ausnahmeregelung betrifft wehrpflichtige Ärzte, Zahnärzte und Apotheker.

A B D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

Diese Seiten werden gerade auch gelesen:

Hinterlasse eine Antwort

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*