Täuschung

Der Antragsteller begeht eine arglistige Täuschung, wenn er vorsätzlich Angaben zu seinem Gesundheitszustand verschweigt.

In diesem Fall kann der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen den Vertrag anfechten. Dadurch ist der Vertrag von Beginn ab unwirksam.

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