Subsidiarität

Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Regelung der Reihenfolge der Inanspruchnahme von Leistungen, im Falle vom Zusammentreffen mehrerer unterschiedlicher Leistungsträger.

Für die Private Krankenversicherung ist die Subsidiarität in § 5 Absatz 3 der Musterbedingungen (MB/KK) vereinbart. In der Praxis bedeutet das, dass zustehende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Heilfürsorge oder Unfallfürsorge in Anspruch zu nehmen sind.

Ein Leistungsanspruch gegenüber der PKV besteht nur für solche Leistungen, die medizinisch notwendig sind und von den gesetzlichen Leistungsträgern nicht erbracht werden. In diesem Fall leistet die private Krankenversicherung subsidiär. Das gilt nicht für Ansprüche aus einer Krankenhaustagegeldversicherung.

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