Sozialversicherungsabkommen

Deutschland hat mit vielen Ländern ein so genanntes Sozialversicherungsabkommen.

Dadurch ist es möglich, bei Reisen ins Ausland im Falle von Krankheit oder Unfall Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen in Anspruch zu nehmen. Man benötigt dazu eine Anspruchsberechtigung, die früher auch salopp Auslandskrankenschein genannt wurde und inzwischen für die Länder der EU und EWR durch die Europäische Versicherungskarte ersetzt wurde.

Um medizinische Leistungen zu erhalten, muss man sich vom Krankenversicherungsträger des Reiselandes einen “Krankenschein” besorgen.

Erfahrungsgemäß wird er vom behandelnden Arzt nicht immer angenommen und man muss die Kosten der Behandlung vorstrecken, um dann die entsprechende Rechnung nach Rückkehr bei seiner Krankenkasse vorzulegen.

Die Krankenkasse erstattet dann bis zu dem Betrag, den sie auch an die ausländische Krankenkasse bezahlt hätte.

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