Ruhensvereinbarung

Durch den Eintritt von besonderen Umständen, kann es erforderlich sein den PKV-Vertrag ruhen zu lassen, z. B.

  • bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt,
  • bei einer vorübergehenden Versicherungspflicht,
  • während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes,
  • bei vorübergehender Arbeitslosigkeit und
  • bei einer wirtschaftlichen Notlage.

Mit Ausnahme bei Arbeitslosigkeit, sind ansonsten immer so genannte Anwartschaftsbeiträge zu zahlen. Bei Arbeitslosigkeit sind normalerweise für die Dauer von sechs Monaten keine Anwartschaftsbeiträge zu bezahlen.

Siehe auch Anwartschaftsversicherung

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