Punktwert
Beim Punktwert handelt es sich um den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen. Er beträgt zur Zeit 5,82873 Cent.
Den einzelnen abrechenbaren Leistungen sind Punkte zugeordnet und ergeben in Multiplikation mit dem Punktwert die Höhe der ärztlichen Vergütung. Man spricht auch vom einfachen Satz, oder vom Kassensatz.
In der privaten Krankenversicherung ist darüber hinaus eine Steigerung des einfachen Gebührensatzes abrechenbar. Der jeweils zulässige Steigerungssatz der einzelnen Leistungen ist in der GOÄ ausgewiesen.
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