Krankenversicherung der Rentner

Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben und die Voraussetzungen erfüllen, sind mit Rentenantragsstellung in der KvdR, der Krankenversicherung der Rentner, versicherungspflichtig.

Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Antrag auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente handelt. Die dadurch eintretende Versicherungspflicht ist allerdings nachrangig, was bedeutet, dass sie nicht zum Tragen kommt, wenn anderweitig bereits eine Versicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer) festgestellt wurde.

Dem Rentenantragsteller wird ein Beitrag in Höhe von 50% des allgemeinen Beitragssatzes seiner Krankenkasse von der Rente abgezogen und zusammen mit dem Anteil des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse abgeführt.

Wir der Rentenantrag abgelehnt, so erlischt die Versicherungspflicht in der KvdR mit dem Tag, an die Ablehnung rechtskräftig wird.

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