Häusliche Krankenpflege

Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung und die in Ihrem Haushalt lebenden mitversicherten Angehörigen haben Anspruch auf eine häusliche Krankenpflege durch dafür geeignete Pflegekräfte, wenn durch diese Maßnahme ein Krankenhausaufenthalt vermieden, zumindest aber verkürzt werden kann. Die Versorgung ist begrenzt auf vier Wochen je Krankheitsfall, wobei sie in Ausnahmefällen auch länger gewährt werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass dieser Anspruch auf häusliche Krankenpflege nur dann besteht, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege und Versorgung vornehmen kann. Wird von der Krankenkasse keine geeignete Pflegekraft zur Verfügung gestellt, so erstattet sie die Kosten für die vom Versicherten selbst beschaffte Pflegekraft in angemessener Höhe.

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