Gesetzlicher Zuschlag

Der gesetzliche Zuschlag, der auch unter dem Begriff Beitragssicherungszuschlag bekannt ist, ist ein Zuschlag in Höhe von 10% des Kostentarifs (bzw. der Kostentarife), der seit dem 01.01.2000 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen ist und Beitragsanpassungen ab dem Alter 65 ausschließen soll.

Ab dem Alter 80 darf er auch zur Beitragsreduzierung verwandt werden. Der Versicherer schreibt diesen Zuschlag jedem Versicherten individuell gut.

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