Gebührenordnung der Ärzte und Zahnärzte

Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in Deutschland gibt es zwei Gebührenordnungen, nach denen sie ihre Leistungen abrechnen. Für Ärzte gilt die GÖA, das steht für Gebührenordnung der Ärzte und für Zahnärzte gilt die GOZ, die Gebührenordnung der Zahnärzte.

Innerhalb der beiden Gebührenordnungen bestimmen sowohl Ärzte als auch Zahnärzte die Höhe ihrer persönlich erbrachten Leistungen. Berücksichtigt werden sowohl der Zeitaufwand und die Schwierigkeitsgrad als auch die Umstände der Ausführung. Neben den persönlichen Leistungen gibt es medizinisch-technische Leistungen.

Überschreitet ein Behandler den so genannten Regelhöchstsatz, so muss er ihn ausreichend begründen.

Die meisten Tarife der privaten Krankenversicherer sehen eine Begrenzung auf die Gebührenordnungen vor. Bei einigen entfällt diese Begrenzung im stationären Bereich und bei anderen sogar gänzlich. Bei den so genannten Hausarzt- oder auch Primärarzt-Tarifen gilt normalerweise sogar eine Begrenzung auf die Regelhöchstsätze. Auskunft geben immer die “Besonderen Bedingungen”, die sich zumeist farblich von den Musterbedingungen MB/KK und MB/KT abheben.

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