Freie Arztwahl

In der privaten Krankenversicherung hat der Versicherte die freie Arztwahl und allen zugelassenen Ärzten und Zahnärzten.

Wenn eine Kostenerstattung für Heilpraktiker im abgeschlossen Tarif vorgesehen ist, so gilt das analog auch für die Inanspruchnahme von Heilpraktikern im Sinne des Deutschen Heilpraktikergesetzes.

Gesetzlich Versicherte haben eine freie Vertrags-Arztwahl, d. h. sie müssen darauf zu achten, das der gewählte Mediziner im Besitz einer Kassenzulassung ist.

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