Fälligkeit von Beiträgen
Die Fälligkeit von Beiträgen ist der Zeitpunkt, an dem lt. Versicherungsvertrag der Erstbeitrag, sowie die Folgebeiträge zu bezahlen sind. In der privaten Krankenversicherung wird die Beitragszahlung in § 8 (1) MB/KK und MB/KT geregelt.
Demzufolge ist der Beitrag ein Jahresbeitrag und zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres fällig. Er kann auch in gleichbleibenden Monatsraten bezahlt, die dann bis zu ihrer Fälligkeit gestundet werden. Kommt man mit einer Beitragsrate in Verzug, so werden alle gestundeten Beitragsraten eines Versicherungsjahres fällig. Nach Bezahlung des Rückstandes einschließlich evt. Mahnkosten und laufender Beitragsrate werden sie erneut gestundet.
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