Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag prozentual vom Einkommen berechnet, wobei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Berücksichtigung findet, d. h. sämtliche Einkünfte unterliegen der Beitragszahlung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Man unterscheidet grundsätzlich drei Beitragssätze:

  1. Der allgemeine Beitragssatz, bei dem ein Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen besteht.
  2. Der erhöhte Beitragssatz, für Mitglieder mit weniger als 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.
  3. Der ermäßigte Beitragssatz, bei dem kein Anspruch auf Krankengeld besteht.

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