Beitragsbemessungsgrenze
Als Beitragsbemessungsgrenze wird die Höhe des Arbeitsentgelts bezeichnet, bis zu der man in den verschiedenen Versicherungsarten der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge abführen muss. Sie wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und verändert sich jährlich.
Bis zum Jahr 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze identisch, doch seit dem 01. Januar 2003 kann ein Arbeitnehmer sich nur dann privat Kranken versichern, wenn er diese Versicherungspflichtgrenze überschreitet.
Für alle Bestandteile des Arbeitsentgelts, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehen entsteht keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung.
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