Befreiungsmöglichkeit bei Studenten
Studenten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8, Ziffer 1, Nr. 5 SGB V) innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht. Die Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats, der der Antragsstellung auf Befreiung folgt.
Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Ortskrankenkasse am Wohnort oder am Studienort zu richten. Die Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Studiendauer.
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