Befreiungsmöglichkeit bei Rentenantragstellern

Mit Rentenantragstellung tritt die Versicherungspflicht ein, sofern

  • die Voraussetzungen erfüllt sind um Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben und
  • seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung mindestens während neun Zehnteln der zweiten Hälfte des vorher beschriebenen Zeitraumes eine Mitgliedschaft, freiwillig oder versicherungspflichtig, in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.

Versicherungspflichtige Rentenantragsteller können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8, Ziffer 1, Nr. 4 SGB V) innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht. Der Antrag auf Befreiung ist an die zuständige Krankenkasse zu richten. Die Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats, der der Antragsstellung auf Befreiung folgt.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht für Rentner ist unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr in die Gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht mehr möglich, selbst dann nicht, wenn der Rentner eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Auch eine freiwillige Mitgliedschaft ist nicht möglich.

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