Befreiungsmöglichkeit bei Arbeitnehmern
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die aufgrund von Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden, können sich von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V befreien lassen. Die Befreiung gilt solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Die Befreiung gilt auch dann
- wenn der Arbeitnehmer, aufgrund von Arbeitgeberwechsel ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt,
- wenn der Arbeitnehmer als Rentner ein Angestelltenverhältnis eingeht,
- wenn er Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) in Anspruch nimmt und nur maximal 30 Stunden wöchentlich für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig ist.
Handelt es sich um eine Einkommensminderung als Grund für die eingetretene Versicherungspflicht, so kann sich der Arbeitnehmer nicht befreien lassen.
Die Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats, der der Antragsstellung auf Befreiung folgt.
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