Auskunftspflicht
In der privaten Krankenversicherung darf ein Arzt nur dann Auskünfte über einen Patienten einem privaten Krankenversicherer gegenüber erteilen, wenn zuvor der Patient seine Einwilligung gegeben hat.
Mit der Unterschrift auf einem PKV-Antrag wird eine solche Entbindung von der Schweigepflicht vom Antragsteller erteilt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung basiert die Auskunftspflicht eines Arztes auf gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragsarzt hat dem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse gegenüber weitreichende Auskunftspflichten, die auch von den geltenden Datenschutzbestimmungen nicht beeinflusst werden.
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