Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und wird ab Versicherungsbeginn gerechnet. Während der allgemeinen Wartezeit erbringt der Versicherer keine Leistungen. Bei einem Unfall entfällt sie. Unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet der Versicherer auf die Wartezeit, z. B.:

  • bei einem Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung, wobei ein nahtloser Übergang erfolgen muss, damit die Versicherungszeit in der Krankenkasse auf die Wartezeit angerechnet werden kann.
  • bei Vorlage eines medizinischen Untersuchungsberichtes auf einem entsprechenden Formular des Versicherers. Die Untersuchung ist innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen und die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

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