Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft innerhalb von 2 Kalendermonaten beenden, d. h. die Kündigung erfolgt schriftlich auf das Ende des übernächsten Monats.
Versicherungspflichtige Mitglieder haben nach ihrer Kündigung bei der neuen Krankenkasse wieder eine achtzehnmonatige Bindungsfrist zu beachten. Während dieser Zeit ist es ihnen nicht möglich zu kündigen, es sei denn die Krankenkasse hebt ihren Beitragssatz an.
Eine Bindungsfrist von drei Jahren besteht, wenn sie einen Wahltarif vereinbart haben.
Für freiwillige Mitglieder gilt grundsätzlich keine Bindungsfrist, jedoch im Bereich der Wahltarife gibt es z. Zt. unterschiedliche Rechtsauffassungen, da die Gesetzlichen Krankenkassen davon ausgehen, dass im Falle der Vereinbarung eines Wahltarifs jeder eine dreijährige Bindungsfrist erfüllen müsse.
Diese Seiten werden gerade auch gelesen:
- Die Wahltarife in der GKV – welche Kündigungsfrist gilt für einen Wechsel in die PKV?
- Häusliche Krankenpflege
- Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung
- Kündigung der privaten Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
Krankenversicherung Künstlersozialkasse Kündigung der privaten Krankenversicherung