Die Wahltarife in der GKV – für jeden gesetzlich Versicherten die richtige Wahl?
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im Jahr 2007 bietet die Gesetzliche Krankenversicherung so genannte Wahltarife an. Dadurch kann der gesetzlich Versicherte seinen Leistungsanspruch entscheidend verbessern und sich wie ein Privatpatient behandeln lassen.
Entscheidet sich ein gesetzlich Versicherter für einen dieser neuen Wahltarife, so bezahlt er einen Zusatzbeitrag. Seine Höhe variiert, je nach Leistungsumfang, Höhe des Selbstbehaltes und der Beitragsrückerstattung bei Leistungsfreiheit. Er beträgt zwischen € 18,00 und € 100,00 monatlich. Wenn bislang das Sachleistungsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung Gültigkeit hatte und den Patienten von der Abrechnungsbürokratie befreite, wobei Eigenleistungen wie beispielsweise beim Zahnarzt hiervon ausgenommen waren, so erhält er jetzt eine Rechnung seines Behandlers. Sie wird von seiner Krankenkasse zu vorher festgelegten Sätzen und unter Berücksichtigung individuell vereinbarter Selbstbehalte erstattet. Diese Art der Kostenerstattung gab es bisher nur bei der privaten Krankenversicherung.
Vereinbart der gesetzlich Versicherte mit seiner Krankenkasse einen solchen Wahltarif, so geht er damit aber seiner Krankenkasse gegenüber eine Verpflichtung ein, denn die dreijährige Bindungsfrist lt. § 53 Abs. 8 SGB V besagt, dass eine Kündigung in dieser Zeit ausgeschlossen ist. Mit dieser Regelung soll ein missbräuchlicher Wechsel je nach Bedarfssituation zwischen den Tarifen mit unterschiedlichem Leistungsumfang und Beitragshöhe verhindert werden. Schon vor der jetzigen Gesundheitsreform gab es eine Bindungsfrist, wenn gleich sie auch nur 18 Monate betrug und lt. Gesetzesbegründung damit eine unvertretbare verwaltungsmäßige Mehrbelastung der Krankenkassen und weiterer zur Meldung verpflichteten Stellen vermieden werden sollte, die durch häufiges Wechseln der Krankenkasse zweifelsfrei entstünde.
Soweit ist das alles schlüssig. Durch die Wahltarife entsteht mehr Wettbewerb, auch und vor allem systemübergreifend. Es ist ja auch das erklärte Ziel des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes den Zulauf zur PKV zu verringern. Was auch zweifellos erreicht wird.
Die private Krankenversicherung sieht in der Einführung der Wahltarife einen weiteren eindeutigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und hat bereits rechtliche Schritte eingeleitet, um die Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen.
Diese Seiten werden gerade auch gelesen:
- Die Wahltarife in der GKV – welche Kündigungsfrist gilt für einen Wechsel in die PKV?
- Kündigung der gesetzlichen Krankenversicherung
- Krankengeld für freiwillig versicherte Selbständige
- Sachleistung
- Grundlagen zum Basistarif
Politik und Krankenversicherung Ab 2009 besteht eine allgemeine Versicherungspflicht