Beihilfe

Beamte in der Krankenversicherung

Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Dieser Personenkreis ist generell von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit, da der Staat für seine “Staatsdiener” ein eigenes Versorgungssystem bereit hält.

Im Bereich der Krankenversicherung ist das die Beihilfe. Für den Beamten werden bis zu 50% der anfallenden Kosten für medizinische Leistungen von seinem Dienstherrn übernommen. Ist er verheiratet, so hat sein Ehepartner Anspruch auf 70% und seine Kinder Anspruch auf 80% Beihilfe.

Beamtenanwärter in der Krankenversicherung

Bei Beamtenanwärter handelt es sich um Beamte in der Ausbildung.

Sie erhalten während ihrer Ausbildungszeit, z. B. als Rechtsreferendar bei der Staatsanwaltschaft wie Beamte Beihilfe von Ihrem Dienstherrn. Für Beamtenanwärter bieten die privaten Krankenversicherer spezielle Beihilfetarife zu Sonderbedingungen an.

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Beihilfeverordnung

Die Beihilfeverordnungen für die einzelnen Bundesländer stimmen nicht immer mit der Beihilfeverordnung des Bundes überein.

In der Beihilfeverordnung werden die Leistungen geregelt, die beihilfefähig sind.

Kosten, die nicht beihilfefähig sind, werden durch einen speziellen (Ergängzungs-)Tarif von der privaten Krankenversicherung zu 100% übernommen.

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Was ist die Beihilfe?

Unter Beihilfe versteht man die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich der medizinischen Versorgung.

Dienstherrn sind Behörden des Bundes, der Länder oder der Kommunen. Die anfallenden Kosten für medizinische Leistungen werden prozentual übernommen, wobei die Höhe der Beihilfe von der familiären Situation abhängig ist.

Die Beihilfe wird entsprechend der geltenden Beihilfeverordnungen gewährt.

Politik und Krankenversicherung

Immer wieder bemüht sich die Politik um kostendämpfende Maßnahmen im Gesundheitswesen. Zahlreiche Gesundheitsreformen haben wir im Laufe der Zeit miterleben dürfen und immer brachten sie eines: Weniger Leistung.

Häufig begleitet durch das Ankündigen, dass der Beitragssatz dadurch stabil bleibe. Des öfteren aber auch bei gleichzeitiger Verteuerung der Beiträge, mit der Begründung, anders die gestiegenen und weiter steigenden Leistungsausgaben nicht in den Griff zu bekommen.