Wer mit seinem PKV-Anbieter unzufrieden ist, kann ihn jetzt im ersten Halbjahr 2009 wechseln und einen Teil seiner angesammelten Alterungsrückstellungen mitnehmen. Die Voraussetzungen dafür sind, dass er in den Basistarif seines Wunschversicherers einsteigt und dort mindestens 18 Monate verbleibt, bevor er in einen eventuell leistungsstärkeren (Normal-)Tarif wechselt.
So sieht es zumindest das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vor, das landläufig unter dem Begriff Gesundheitsreform 2007 für Wirbel bei Versicherern und Versicherten gleichermaßen gesorgt hat.
Das gilt zumindest für das Quartalsende. Aufgrund der Budgetierung durch die Krankenkassen, haben die Vertragsärzte nur ein bestimmtes Kontingent an Behandlungen und Medikamenten pro Quartal für die Versorgung ihrer Kassenpatienten zur Verfügung.
PKV-Kunden können sich freuen, denn durch die Neuregelung des VVG entbindet man bei Antragsstellung nicht mehr generell alle Ärzte, Krankenhäuser und Versicherungsträger von der berufsständischen Schweigepflicht.
Wer als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist und in seiner Beitragsklasse auch Krankengeldanspruch hat, der sollte bereits jetzt schon nach Alternativen suchen, denn ab dem 01.01.2009 entfällt der Krankengeldanspruch. Das zumindest ist der heutige Stand der Informationen.
Knapp 3 Monate vor seiner Einführung ist die Unsicherheit und die Angst vor dem so umstrittenen Gesundheitsfonds nicht kleiner geworden. Im Gegenteil, selbst in Regierungskreisen sind Stimmen nicht zu überhören, die ihn als überflüssig bezeichnen.
Dass die private Krankenversicherung unterschiedliche Beitragsberechnung für Männer und Frauen hat, ist hinlänglich bekannt und die Umsetzung des AGG, des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, hat weder zu der erhofften Minderung der Beiträge für Frauen geführt, noch die Beitragsunterschiede zwischen den beiden Geschlechtern auch nur ansatzweise angeglichen.
Aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung werden Selbständige und Unternehmer, die sich in ein Angestelltenverhältnis begeben trotz Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig.
Viele Privatversicherte vertreten nach wie vor die Meinung, dass eine Auslandsreisekrankenversicherung unnötig und der Beitrag, ist er auch noch so gering, hinausgeworfenes Geld sei.
Im Prinzip stimmt das, denn die Musterbedingungen für die private Krankenversicherung sehen vor, dass generell eine europaweite Deckung besteht und für das außereuropäische Ausland man zumindest für einen Monat Versicherungsschutz hat ohne gesonderte Vereinbarung, der sich um bis zu zwei weitere Monate verlängert, wenn man in Folge von Erkrankung oder Unfall die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann.
An steigende Beiträge bei gleichzeitig sinkendem Leistungsniveau mussten sich die Kassenpatienten im Laufe der letzten Jahre gewöhnen. Auch die letzte Gesundheitsreform erhöhte die zu erbringenden Eigenbeteiligungen der Patienten zunehmend und schränkte den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung weiter ein.
Die Portabilität der Alterungsrückstellungen ist durch die Gesundheitsreform 2007 möglich geworden und kalkuliert sich auf dem Niveau des Basistarifs, der durch die allgemeine Versicherungspflicht allen offen steht, sofern sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen berufs- oder statusbezogenen Versorgungssystem zuzuordnen sind.
Es ist schon erstaunlich, welche Kreise die letzte deutsche Gesundheitsreform zieht. So wie ein ins Wasser geworfener Stein den Radius seines Eintauchens in Wellen nach außen vergrößert, so ist inzwischen das GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz auf dem Weg zum europäischen Gerichtshof.
Hintergrund dieser Entwicklung ist die Studie von Sachverständigen, die nach Überprüfung der Sachlage zu dem Schluss kommt, dass die Zusatzversicherungen der gesetzlichen Krankenkassen sowohl gegen deutsches, als auch gegen europäisches Wettbewerbs- und Kartellrecht verstoßen.
Eigentlich ist das doch ein Mythos, dass eine Arztpraxis über zwei Wartezimmer verfügt, wovon das eine schlicht, mit eher unbequemen Sitzgelegenheiten und einem Zeitschriften-Sortiment aus dem vergangenen Jahr dem normalen Kassenpatienten genügen muss, während das andere, nahezu protzig, mit einer bequemen Ledercouch und aktueller Lektüre ausgestattet ist, um die Wartezeit für den Privatpatienten so angenehm wie möglich zu verkürzen. Ist es ein Mythos?
Die Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung geschieht nach dem Äquivalenzprinzip und ist ein Individualversicherungsprinzip.
Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand am Tag der Antragsstellung und dem Umfang der versicherten Leistungen.
Ziel ist es, dass jeder Versicherte einen risikogerechten Beitrag zahlt, der so kalkuliert ist, dass die im Laufe der Vertragslaufzeit die entstehenden Versicherungsleistungen deckt.
Dass es selbst in einem Land wie Deutschland mit einem derart umfassenden sozialen Netz Menschen gibt, die ohne Krankenversicherungsschutz sind, ist eigentlich kaum nach zu vollziehen.
Doch man kann auch durch die Maschen dieses Sozialnetzes rutschen. Ein Selbständiger oder Freiberufler, dessen berufliche Auftragslage nicht die Erlöse erzielt, die er braucht um seine Kosten zu decken, kann innerhalb kürzester Zeit seinen Versicherungsschutz verlieren. Ist man mit seinem Beitrag in Verzug und gleicht man nicht kurzfristig aus, so wird der Versicherer, unabhängig ob PKV oder GKV, den Vertrag kündigen.
Die privaten Krankenversicherer konnten in der Zwischenzeit erste Erfahrungen mit dem Personenkreis der Nichtversicherten machen, die ihnen zuzurechnen sind. Hierbei hat sich bedauerlicherweise herausgestellt, dass nur diejenigen einen Antrag auf Versicherungsschutz stellen, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden. Aufgrund des Kontrahierungszwangs müssen die Versicherer jeden Antrag annehmen, ungeachtet des medizinischen Risikos. Einzige Ausnahme ist, wenn der Versicherer zuvor arglistig getäuscht wurde.
Die Bundesregierung mit ihren Gesundheitsexperten und das Gesundheitsministerium und dessen Experten gingen eigentlich davon aus, dass es sich bei der neu geschaffenen Bevölkerungsgruppe, den “Nichtversicherten” um rund 300.000 Personen handle. In einer Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 07.02.2008 heißt es u. a., dass aufgrund neuester Ermittlungen des statistischen Bundesamtes Anfang 2007 nur insgesamt 211.000 Menschen ohne Krankenversicherungsschutz dastünden.
Für den geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH gibt es eine besondere Regelung bezüglich der Krankenversicherungspflicht. Versicherungspflicht besteht bei Angestellten immer dann, wenn die gesetzlichen Vorgaben für die Versicherungsfreiheit nicht vollständig erfüllt sind.
Wenn im Arbeitsvertrag eine Geschäftsführervergütung unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vereinbart ist, so besteht Versicherungspflicht, es sei denn, die Höhe seiner Beteiligung an der GmbH stellen ihn einem Unternehmer gleich. Damit ist er wie ein Selbständiger zu behandeln, obwohl er ein Angestelltenverhältnis hat. Dennoch unterliegt er nicht der Krankenversicherungspflicht.
Um das medizinische Risiko einschätzen zu können, nimmt der Versicherer in der PKV eine Gesundheitsprüfung, oder auch Risikoprüfung vor. Erstmals erfolgt das durch die enthaltenen und vom Antragsteller zu beantwortenden Gesundheitsfragen im Antrag. Mit Unterschrift auf dem Antrag entbindet der Antragsteller die angegebenen Ärzte und Heilbehandler, Krankenhäuser und Vorversicherer von ihrer Schweigepflicht.
Auf den ersten Blick sieht es so aus, als überwiege der Vorteil für den Versicherten, durch Konservierung seines Gesundheitszustands über einen längeren Zeitraum und die Festschreibung der Wechselbedingungen.
Schaut man sich aber das Ganze mal aus der Sicht des Versicherers an, so stellt man aber recht schnell fest, dass der erste Eindruck täuscht, denn der Versicherer gewinnt durch Optionstarife.
Um diese interessante Frage zu beantworten, muss man erst einmal in Erfahrung bringen, was ein Optionstarif eigentlich ist. Prinzipiell gibt es zwei Arten von so genannten Optionstarifen:
1.den Optionstarif im Rahmen einer Zusatzversicherung für GKV-Mitglieder und
2.die Option innerhalb der privaten Vollversicherung in einen Tarif mit höherem Leistungsumfang zu wechseln.