Die Portabilität der Alterungsrückstellungen ist durch die Gesundheitsreform 2007 möglich geworden und kalkuliert sich auf dem Niveau des Basistarifs, der durch die allgemeine Versicherungspflicht allen offen steht, sofern sie nicht der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen berufs- oder statusbezogenen Versorgungssystem zuzuordnen sind.
Eine private Krankenversicherung kann man grundsätzlich ordentlich zum Ende eines Versicherungsjahres beenden. Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf des Versicherungsjahres erfolgen. Zu beachten gilt, dass das Versicherungsjahr ist nicht zwingend einem Kalenderjahres entsprechen muss.
Sollte der Anbieter seine Beträge durch eine Beitragsanpassung erhöhen, besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann zum Ende des Monats gekündigt werden, der dem Wirksamwerden der Erhöhung folgt.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse können ihre Mitgliedschaft innerhalb von 2 Kalendermonaten beenden, d. h. die Kündigung erfolgt schriftlich auf das Ende des übernächsten Monats.
Versicherungspflichtige Mitglieder haben nach ihrer Kündigung bei der neuen Krankenkasse wieder eine achtzehnmonatige Bindungsfrist zu beachten. Während dieser Zeit ist es ihnen nicht möglich zu kündigen, es sei denn die Krankenkasse hebt ihren Beitragssatz an.
Hauptberuflich selbständige Künstler und Publizisten sind in der Künstlersozialkasse versicherungspflichtig.
Aufgrund ihrer schwankenden und unregelmäßigen Einkommensverhältnisse nehmen sie gegenüber anderen Erwerbstätigen eine Sonderstellung ein. Um diesem Personenkreis einen Krankenversicherungsschutz und eine Altersversorgung zugänglich zu machen, wurde 1981 die Künstlersozialversicherung eingeführt.
Die Beitragszahlung erfolgt zur Hälfte durch den Künstler oder Publizisten. Die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialabgabe von den so genannten Vermarktern sowie einem Bundeszuschuss erbracht.
Unter der Krankheitskostenvollversicherung versteht man Absicherung des finanziellen Risikos durch medizinisch notwendige Heilbehandlung bei einem privaten Krankenversicherungsanbieter.
Sie umfasst sämtliche Leistungsbereiche und bietet Versicherungsschutz sowohl für ambulante, zahnärztliche und stationäre Heilbehandlung, als auch für Arznei-, Verband- Heil- und Hilfsmittel .
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Durch eine Krankheitskostenzusatzversicherung lässt sich der Leistungsumfang zur gesetzlichen Krankenversicherung erheblich ergänzen.
Abgeschlossen werden können Leistungen für den ambulanten, dentalen und stationären Bereich, wobei die klassische Zusatzversicherung die so genannten Wahlleistungen im Krankenhaus umfasst.
Dazu gehört die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die privatärztliche Behandlung.
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Seit dem 01.04.2007 besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland. Das bedeutet, dass jeder Bundesbürger ein Recht auf Krankenversicherungsschutz hat aber gleichzeitig auch die Verpflichtung, einen Krankenversicherungsvertrag abzuschließen.
Je nachdem welchem System er aufgrund seines beruflichen oder persönlichen Status zuzuordnen ist, muss er sich um Aufnahme in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung bemühen.
Personen, die Anspruch auf eine gesetzliche Rente haben und die Voraussetzungen erfüllen, sind mit Rentenantragsstellung in der KvdR, der Krankenversicherung der Rentner, versicherungspflichtig.
Dabei ist unerheblich, ob es sich um einen Antrag auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente handelt. Die dadurch eintretende Versicherungspflicht ist allerdings nachrangig, was bedeutet, dass sie nicht zum Tragen kommt, wenn anderweitig bereits eine Versicherungspflicht (z. B. als Arbeitnehmer) festgestellt wurde.
Eine Krankenversicherung sichert gegen die finanziellen Folgen eine medizinisch notwendigen Heilbehandlung ab, die infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung durchgeführt werden muss.
Sie kommt für die entstehenden Kosten ganz oder teilweise, je nach vereinbartem oder gesetzlich festgelegtem Leistungsumfang auf.
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Der bis 1995 verwendete Krankenschein wurde durch die Krankenversichertenkarte abgelöst und dient als Nachweis für das Recht vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Auf ihrem Mikrochip enthält sie neben Angaben zur Krankenkasse auch vertragliche Daten über Gültigkeit und persönliche Angaben des Versicherten.
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Bei der Krankentagegeldversicherung handelt sich um die Absicherung des durch Arbeitsunfähigkeit bedingten Verdienstausfalls bei der privaten Krankenversicherung.
Das versicherte Tagegeld darf maximal dem regelmäßigen Nettoeinkommen zuzüglich weiteren € 15,00 pro Tag bei Arbeitnehmern entsprechen. Der zusätzliche Betrag in Höhe von € 15,00 pro Tag dient zur Bezahlung des Arbeitnehmeranteils zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Krankenkassen sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Eine Krankenhaustagegeldversicherung zahlt für jeden Tag einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung einen bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag, wobei auch der Aufnahme- und der Entlassungstag mitgezählt werden.
Das Tagegeld wird zeitlich unbegrenzt und ohne Kostennachweis bezahlt, d. h. eine Bescheinigung des Krankenhauses aus der die Aufnahme- und Entlassungsdaten sowie der Behandlungsgrund hervorgeht, ist ausreichend.
Als Krankengeld bezeichnet man den durch die gesetzliche Krankenversicherung abgedeckten Verdienstausfall aufgrund von Arbeitsunfähigkeit, der höchstens 90% des regelmäßigen Nettoeinkommens beträgt (entspricht 70% des Bruttoverdienstes bis zur Beitragsbemessungsgrenze).
Das Krankengeld wird längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren für die gleiche Erkrankung bezahlt.
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In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung des Versicherers durch das so genannte Kostenerstattungsprinzip.
Das bedeutet, dass der Versicherte die Rechnungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung beim Versicherer einreicht und die Kosten im Umfang der tariflichen Leistung erstattet bekommt.
Normalerweise ist es nicht notwendig, dass der Versicherte in Vorleistung geht, es sei denn es handelt sich um Kosten für Arznei- und Verbandsmittel, oder Heil- und Hilfsmittel.
Unter Kontrahierungszwang versteht man die Verpflichtung eines Versicherers zur Annahme von Anträgen unter bestimmten Voraussetzungen, wie z. B. in der Gruppenversicherung.
Der Versicherer muss allen zu dieser Gruppe gehörenden Personen Versicherungsschutz bieten, ungeachtet der sonst gültigen Annahmerichtlinien. Eine Ablehnung aufgrund erhöhten medizinischen Risikos ist nicht möglich.
Die kleine Anwartschaftsversicherung erhält die Rechte und Pflichten eines Versicherungsvertrages während einer Zeit, in der der Versicherungsvertrag ruht.
Gesundheitliche Veränderungen während der Ruhenszeit sind mitversichert und beeinträchtigen den Versicherungsschutz bei einer späteren Fortführung des Vertrages nicht. Sie ist für Krankenheitskosten- und Tagegeldtarife abschließbar für die Dauer
- von Arbeitslosigkeit,
- eines Anspruchs auf Familienversicherung,
Unter der Kindernachversicherung versteht man im allgemeinen das Recht auch Nachversicherung von Neugeborenen, ohne dass Wartezeiten erfüllt werden müssen, noch eine Risikoprüfung vorgenommen wird, wie es sonst in der privaten Krankenversicherung üblich ist.
Das Recht auf Mitversicherung ab Geburt ist von mehreren Bedingungen abhängig, wie beispielsweise
- dass die Nachversicherung innerhalb von 2 Monaten nach Geburt erfolgt,
Während Kinder in der Gesetzlichen Krankenversicherung z. Zt. noch beitragsfrei im Rahmen der Familienversicherung mitversichert sind, ist in der privaten Krankenversicherung pro Person ein Beitrag zu bezahlen, dessen Höhe sich nach dem beantragten Leistungsumfang, dem Eintrittsalter und dem Geschlecht richtet.
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Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern.
Das KassenWahlrecht bezieht sich auf alle geöffneten Krankenkassen, also AOK, die so genannten Ersatzkassen, offene Betriebs- und Innungskrankenkassen und die Knappschaft.
Ab Januar 2009 kommt noch die Seekrankenkasse hinzu.
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