Archiv für März 2008

Befreiungsmöglichkeit bei Rentenantragstellern

Mit Rentenantragstellung tritt die Versicherungspflicht ein, sofern

  • die Voraussetzungen erfüllt sind um Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu haben und
  • seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung mindestens während neun Zehnteln der zweiten Hälfte des vorher beschriebenen Zeitraumes eine Mitgliedschaft, freiwillig oder versicherungspflichtig, in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat.

Beitragskalkulation (Grundlagen)

Die Beitragskalkulation in der privaten Krankenversicherung geschieht nach dem Äquivalenzprinzip und ist ein Individualversicherungsprinzip.

Die Höhe des zu zahlenden Beitrags richtet sich nach dem Eintrittsalter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand am Tag der Antragsstellung und dem Umfang der versicherten Leistungen.

Ziel ist es, dass jeder Versicherte einen risikogerechten Beitrag zahlt, der so kalkuliert ist, dass die im Laufe der Vertragslaufzeit die entstehenden Versicherungsleistungen deckt.

Bundeswehr

Angehörige der Bundeswehr habe Anspruch auf freie Heilfürsorge. Der Dienstherr kommt für sämtliche Kosten medizinischer Behandlung auf.

Freie Heilfürsorge besteht nur im so genannten aktiven Dienst. Familienangehörige haben Anspruch auf Beihilfe.

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BAFin

BAFin steht für Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht und ist die staatliche Aufsichtsbehörde für Finanzdienstleistungsunternehmen, zu den u. a. private Versicherungsgesellschaften gehören.

Sie ist zuständig für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Geschäftsbetriebes aller auf dem Finanzdienstleitungssektor tätigen Unternehmen zu nicht nur Versicherungen gehören, sondern auch Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften. Kunden dieser Unternehmen können sich bei Problemen mit ihrem Finanzdienstleister an das BAFin wenden.

Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft ist ein Versicherungsträger, für knappschaftliche Betriebe, deren Beschäftigten nahezu ausnahmslos der Versicherungspflicht in der Knappschaft unterliegen.

Zu den knappschaftlichen Betrieben rechnet man

  • alle Betriebe, die Mineralien oder ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen,
  • der Industrie Steine und Erden zuzurechnen sind, sofern sie überwiegend unterirdisch arbeiten,
  • Bergbau, sowie
  • Nebenbetriebe, wenn sie räumlich und betrieblich mit einem der o. g. Betriebe zusammenhängen.

Bundesärztekammer (Aufgaben und Zweck)

Die Bundesärztekammer ist ein freiwilliger Zusammenschluss der Landesärztekammern. Satzungsgemäß ist der Zweck der ständige Austausch von Erfahrungen der Ärztekammern untereinander sowie das Abstimmen der Ziele und ihrer Tätigkeiten.

Aufgabe der Bundesärztekammer ist

  • die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder auf Bundesebene, d. h. wenn
    berufsbezogene Angelenheiten über die Zuständigkeit einer Landesärzte-kammer hinausgeht.
  • die Förderung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung,

Bonussystem

Das Bonussystem beschreibt eine spezielle Art der Beitragsrückerstattung. Bei einem Bonussystem erhält der Versicherte eine sofortige und dauerhafte Beitragsreduzierung.

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BKK

Unter BKK versteht man Betriebskrankenkasse und sind Träger der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie werden von einem oder mehreren zusammengeschlossenen Unternehmen gegründet und betrieben für die eigenen Mitarbeiter.

Es gibt Betriebskrankenkassen, die durch Öffnung allen Personen zugänglich sind.

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Bindefrist

Die Bindefrist beschreibt die Zeit, die man an einen gestellten Versicherungsantrag gebunden ist. In dieser Zeit kann die Versicherungsgesellschaft den Antrag erfassen, prüfen und annehmen, oder ein anders lautendes Angebot abgeben. In den zum Antrag gehörenden Verbraucherinformationen gibt es eine Belehrung zur Bindefrist.

In der privaten Krankenversicherung beträgt die Bindefrist sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Antragsstellung.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist das Durchschnittseinkommen aller in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen aus dem Vorvorjahr.

Sie bildet eine wichtige Rechengröße im deutschen Sozialrecht, von der viele Beträge im Sozialrecht linear abhängen.

Die Bezugsgröße wird immer auf den nächsten durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet.

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Besondere Bedingungen

Neben den Musterbedingungen in der privaten Krankenversicherung, die für alle Krankenversicherer gelten, hat jedes Unternehmen auch besondere Bedingungen.

Sie ergänzen oder ersetzen die Musterbedingungen zu Gunsten des Versicherungsnehmers und sind in der Regel farblich abgehoben.

Durch die besonderen Bedingungen unterscheiden sich die Krankenversicherer in ihrem Leistungsumfang.

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Belegarzt

Unter einem Belegarzt versteht man einen niedergelassenen Arzt, der für seine eigenen Patienten in einem Krankenhaus Betten belegt, um sie stationär zu behandeln. Der Belegarzt kann die Ressourcen des Krankenhauses nutzen.

Seine Leistungen werden gesondert abgerechnet. Er erhält keinerlei Vergütung vom Krankenhaus.

Beitragszuschuss für Rentner

Privat krankenversicherte Rentenbezieher erhalten auf Antrag einen Beitragszuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung vom Renten-versicherungsträger. Diese Regelung gilt sowohl für Versicherten- als auch Hinterbliebenenrentner.

Die Höhe des Beitragszuschuss entspricht der Hälfte des durchschnittlichen Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung, jedoch maximal 50% des PKV-Beitrags.

Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze wird die Höhe des Arbeitsentgelts bezeichnet, bis zu der man in den verschiedenen Versicherungsarten der gesetzlichen Sozialversicherung Beiträge abführen muss. Sie wird vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegt und verändert sich jährlich.

Bis zum Jahr 2002 war die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze identisch, doch seit dem 01. Januar 2003 kann ein Arbeitnehmer sich nur dann privat Kranken versichern, wenn er diese Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Hilfsmittel

Unter dem Begriff Hilfsmittel versteht man technische Hilfen, die eine körperliche Beeinträchtigung mildern oder bestenfalls ausgleichen können. Was ein Hilfsmittel ist, wird für die Gesetzliche Krankenversicherung in den “Heil- und Hilfsmittelrichtlinien” und für die Private Krankenversicherung in den Musterbedingungen und den Besonderen Bedingungen definiert.

Prinzipiell gelten als Hilfsmittel:

  • Sehhilfen, also sowohl Brillen (Gestelle und Gläser) als auch Kontaktlinsen,

Internist

Ein Internist ist der Facharzt für innere Medizin. Manchmal ist er auch der “Hausarzt”, wobei man im klassischen Sinn hierunter den Allgemeinmediziner ohne bestimmte Fachrichtung versteht.

Zur inneren Medizin gehören folgende Gebiete:

  • Angiologie (Gefäßerkrankungen),
  • Endokrinologie (Hormon- und Drüsenerkrankungen),
  • Gastroenterologie (Magen- und Darmerkrankungen),
  • Hämatologie (Bluterkrankungen, auch blutbildender Organe)
  • Heptologie (Leber- und Gallenerkrankungen)
  • Infektiologie (Infektionen),

Beitragssicherungszuschlag

Der Beitragssicherungszuschlag ist der gesetzliche Zuschlag in Höhe von 10% des Kostentarifs, bzw. der Kostentarife, der seit dem 01.01.2000 vom Versicherungsnehmer zu bezahlen ist und Beitragsanpassungen ab dem Alter 65 ausschließen soll.

Ab dem Alter 80 darf er auch zur Beitragsreduzierung verwandt werden. Der Versicherer schreibt diesen Zuschlage jedem Versicherten individuell gut.

Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung

In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag prozentual vom Einkommen berechnet, wobei die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Berücksichtigung findet, d. h. sämtliche Einkünfte unterliegen der Beitragszahlung bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

Man unterscheidet grundsätzlich drei Beitragssätze:

  1. Der allgemeine Beitragssatz, bei dem ein Anspruch auf Krankengeld nach 6 Wochen besteht.
  2. Der erhöhte Beitragssatz, für Mitglieder mit weniger als 6 Wochen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben.

Befreiungsmöglichkeit bei Arbeitnehmern

Privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die aufgrund von Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden, können sich von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V befreien lassen. Die Befreiung gilt solange er als Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Die Befreiung gilt auch dann

  • wenn der Arbeitnehmer, aufgrund von Arbeitgeberwechsel ein Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt,
  • wenn der Arbeitnehmer als Rentner ein Angestelltenverhältnis eingeht,

Befreiungsmöglichkeit bei Studenten

Studenten sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen (§ 8, Ziffer 1, Nr. 5 SGB V) innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht. Die Befreiung wirkt ab Beginn sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, ansonsten ab Beginn dem Monats, der der Antragsstellung auf Befreiung folgt.

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