Archiv für Februar 2008

Bei Beitragsverzug kommt der Basistarif

Durch die allgemeine Versicherungspflicht muss jeder mit Wohnsitz in Deutschland spätestens ab Januar 2009 eine Krankenversicherung nachweisen können, die bei einem privaten Krankenversicherer besteht, außer man gehört zu den Personenkreisen, die von dieser Verpflichtung befreit sind.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich beschreibt den örtlichen Umfang der Leistungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Lt. Musterbedingungen besteht in Deutschland und Europa zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz.

Im aussereuropäischen Ausland besteht Versicherungsschutz für einen Monat, sofern nicht anderes vereinbart ist. Auskunft geben immer die “Besonderen Bedingungen”, die sich zumeist farblich von den Musterbedingungen MB/KK und MB/KT abheben.

Gebührenordnung der Ärzte und Zahnärzte

Für niedergelassene Ärzte und Zahnärzte in Deutschland gibt es zwei Gebührenordnungen, nach denen sie ihre Leistungen abrechnen. Für Ärzte gilt die GÖA, das steht für Gebührenordnung der Ärzte und für Zahnärzte gilt die GOZ, die Gebührenordnung der Zahnärzte.

Innerhalb der beiden Gebührenordnungen bestimmen sowohl Ärzte als auch Zahnärzte die Höhe ihrer persönlich erbrachten Leistungen. Berücksichtigt werden sowohl der Zeitaufwand und die Schwierigkeitsgrad als auch die Umstände der Ausführung. Neben den persönlichen Leistungen gibt es medizinisch-technische Leistungen.

Ab 2009 besteht eine allgemeine Versicherungspflicht

Mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im April 2007 wurde es für jeden, mit Wohnsitz in Deutschland zur Pflicht eine Krankenversicherung zu haben. Spätestens ab Januar 2009 muss eine Krankenversicherung nachgewiesen werden können, die sowohl ambulante als auch stationäre Heilbehandlung umfasst, wobei der jährliche Selbstbehalt € 5.000 nicht überschreiten darf. Eine Verpflichtung, auch den zahnärztlichen Bereich zu versichern, besteht nicht.