Immer wieder bemüht sich die Politik um kostendämpfende Maßnahmen im Gesundheitswesen. Zahlreiche Gesundheitsreformen haben wir im Laufe der Zeit miterleben dürfen und immer brachten sie eines: Weniger Leistung.
Häufig begleitet durch das Ankündigen, dass der Beitragssatz dadurch stabil bleibe. Des öfteren aber auch bei gleichzeitiger Verteuerung der Beiträge, mit der Begründung, anders die gestiegenen und weiter steigenden Leistungsausgaben nicht in den Griff zu bekommen.
Seit Anfang, Mitte der 90er Jahren gibt es sie, die Beitragsentlastungsmodelle der privaten Krankenversicherung.
Seitdem “weinenden Rentner vor der Kamera”, der sich über die unsagbar hohen Beiträge seiner Krankenversicherung beklagte und der Gesetzgeber beschlossen hatte, dass die privaten Krankenversicherer zusätzliche “Zuschreibungen zur Alterungsrückstellung” aus Ihren Überschüssen vorzunehmen hätten. Gemeint war damit, dass zusätzliches Kapital in die Deckungsrückstellung fließen muss, um zukünftige Beitragsanpassungen noch besser nach oben hin limitieren zu können.
Beamte haben Anspruch auf Beihilfe. Dieser Personenkreis ist generell von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit, da der Staat für seine “Staatsdiener” ein eigenes Versorgungssystem bereit hält.
Im Bereich der Krankenversicherung ist das die Beihilfe. Für den Beamten werden bis zu 50% der anfallenden Kosten für medizinische Leistungen von seinem Dienstherrn übernommen. Ist er verheiratet, so hat sein Ehepartner Anspruch auf 70% und seine Kinder Anspruch auf 80% Beihilfe.
Bei Beamtenanwärter handelt es sich um Beamte in der Ausbildung.
Sie erhalten während ihrer Ausbildungszeit, z. B. als Rechtsreferendar bei der Staatsanwaltschaft wie Beamte Beihilfe von Ihrem Dienstherrn. Für Beamtenanwärter bieten die privaten Krankenversicherer spezielle Beihilfetarife zu Sonderbedingungen an.
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Die Beihilfeverordnungen für die einzelnen Bundesländer stimmen nicht immer mit der Beihilfeverordnung des Bundes überein.
In der Beihilfeverordnung werden die Leistungen geregelt, die beihilfefähig sind.
Kosten, die nicht beihilfefähig sind, werden durch einen speziellen (Ergängzungs-)Tarif von der privaten Krankenversicherung zu 100% übernommen.
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Unter Beihilfe versteht man die Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Bereich der medizinischen Versorgung.
Dienstherrn sind Behörden des Bundes, der Länder oder der Kommunen. Die anfallenden Kosten für medizinische Leistungen werden prozentual übernommen, wobei die Höhe der Beihilfe von der familiären Situation abhängig ist.
Die Beihilfe wird entsprechend der geltenden Beihilfeverordnungen gewährt.
Der Basistarif ist mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform 2007 ein vom Gesetzgeber geforderter und ab 01.01.2009 einzuführender Tarif, der allen (auch ehemals und z. Zt. nichtversicherten) Privatversicherten offen steht.
Er sieht Kontrahierungszwang und nur eine sehr eingeschränkte Risikoprüfung vor. Sein Leistungsumfang entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag ist limitiert auf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der Krankenkassen.
Werden durch die Wahltarife der GKV aus freiwilligen nun versicherungspflichtige Mitglieder? Wenn man sich mit den Wahltarifen der GKV beschäftigt und die daraus resultierenden Konsequenzen betrachtet, muss man sich unwillkürlich folgendes fragen:
Welche Kündigungsfrist für einen freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, der bei seiner Krankenkasse einen Wahltarif vereinbart hat und sich dann, da alle Voraussetzungen erfüllt sind, für einen generellen Wechsel zur PKV entscheidet?
Aussteuerung bedeutet, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen für ein und dieselbe Erkrankung oder Unfallfolge nach einer bestimmten Leistungsdauer endet.
Dieser Begriff kommt aus der gesetzlichen Krankenversicherung und betrifft die Zahlung von Krankengeld, die längstens 78 Wochen beträgt innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, wobei die Lohnfortzahlung von 6 Wochen mitgerechnet werden.
Die Auslandsreisekrankenversicherung bietet Versicherungsschutz bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt. Sie deckt alle akut auftretenden Erkrankungen und Unfallfolgen ab und bietet darüber hinaus auf einen Rücktransport, in manchen Fällen auch eine Überführung aus dem Ausland.
Es handelt sich in der Regel um einen Jahresvertrag, der sich stillschweigend verlängert, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
In der privaten Krankenversicherung darf ein Arzt nur dann Auskünfte über einen Patienten einem privaten Krankenversicherer gegenüber erteilen, wenn zuvor der Patient seine Einwilligung gegeben hat.
Mit der Unterschrift auf einem PKV-Antrag wird eine solche Entbindung von der Schweigepflicht vom Antragsteller erteilt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung basiert die Auskunftspflicht eines Arztes auf gesetzlichen Bestimmungen. Der Vertragsarzt hat dem Medizinischen Dienst einer Krankenkasse gegenüber weitreichende Auskunftspflichten, die auch von den geltenden Datenschutzbestimmungen nicht beeinflusst werden.
Der Versicherungsnehmer hat ein Recht auf ausserordentliche Kündigung seines Krankenversicherungsvertrages, wenn der Beitrag angepasst wird. Er kann nach Zugang des Schreibens innerhalb von 4 Wochen kündigen, spätestens zum Wirksamwerden des Anpassungstermins.
Der Krankenversicherer hat ein Recht den Vertrag ausserordentlich zu kündigen, wenn eine Obliegenheitsverletzung vorliegt, oder wenn ein Beitragsrückstand besteht.
Arzneimittel sind Medikamente, die zur Therapie und Linderung von Krankheiten eingesetzt werden, oder auch zu diagnostischen Maßnahmen.
Es gibt Fertigpräparate, als auch Präparate, die auf durch medizinische Verordnung von Apotheken hergetellt werden. Sie müssen ärztlich, oder auch durch andere Heilbehandler verordnet werden und sind von einer Apotheke zu beziehen.
Zu den Arzneimitteln zählen weder Lebensmittel, kosmetische oder Körperpflegemittel noch Nahrungsergänzungsmittel.
Von arglistiger Täuschung spricht man, wenn der Antragsteller bewusst und vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, um sich einen Versicherungsschutz zu erschleichen, den der Versicherer bei vollständiger Kenntnis des Risikos nicht gewährt hätte.
Den Nachweis der arglistigen Täuschung muss der Versicherer führen. Kann er ihn nachweisen, so hat er die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten.
Arbeitsunfähigkeit ist dem Krankenversicherer unverzüglich anzuzeigen (Krankentagegeldversicherung = Verdienstausfall). Die Begriffsdefinition in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung lautet:
Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Bei Arbeitslosigkeit tritt die gesetzliche Krankenversicherungspflicht ein. Während einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit von bis zu 36 Monaten ruht die private Krankenversicherung – in den meisten Fällen beitragsfrei, wobei während dieser Zeit auch keine Leistungspflicht für den Versicherer besteht.
Das betrifft sowohl vertragliche Leistungen als auch Beitragsrückerstattungen. Am Ende der Ruhevereinbarung ist ein monatlicher Beitragszuschlag zu bezahlen, um die Beitragsteile, die der Alterungsrückstellung geschäftsplanmäßig während dieser Zeit zugeführt worden wären, nachzuentrichten, sofern die Arbeitslosigkeit länger als sechs Monate bestanden hat.
Zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung kommt es, wenn man bei Antragsstellung bewusst oder unbewusst dem Versicherer risikoerhebliche Informationen unvollständig zugänglich gemacht oder gänzlich verschwiegen hat.
Je nach Schwere der Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder ihn anfechten.
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Die Anzeigepflicht in der Krankenversicherung gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.
Bei Antragsstellung ist man zur Auskunft verpflichtet. Je nach Art des zu beantragenden Versicherungsschutzes handelt es sich hierbei um Fragen zum Gesundheitszustand z. B. bei Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen, oder zum versicherbaren Risiko bei Haftpflicht-, Kfz- oder Sachversicherungen. Um den gewünschten Versicherungsschutz bieten zu können, muss der Versicherer in der Lage sein das Risiko einzuschätzen und dazu benötigt er alle sachdienlichen Informationen.
Seit Inkrafttreten der Gesundheitsreform im Jahr 2007 bietet die Gesetzliche Krankenversicherung so genannte Wahltarife an. Dadurch kann der gesetzlich Versicherte seinen Leistungsanspruch entscheidend verbessern und sich wie ein Privatpatient behandeln lassen.
Um einen Beitragszuschuss, den so genannten Arbeitgeberanteil zur privaten Krankenversicherung zu erhalten, muss der Arbeitnehmer einen Nachweis seiner Krankenversicherung seines Versicherungsschutzes bei seinem Arbeitgeber vorlegen – die Arbeitgeberbescheinigung.
Aus dieser Bescheinigung muss der Beitrag und die versicherten Leistungen ersichtlich sein, die lt. SGB V Voraussetzung sind, um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten.